8. Design, Webdesign, Programmierung, Marketingleistungen
8.1 Die nachfolgenden Regelungen gelten sofern der Auftraggeber DS Media Design mit der Erstellung einer Website (Webdesign), der Erbringung einer Leistung im Bereich Werbung, Marketing, Design, Programmierung u. ä. beauftragt.
Sofern ein Webdesign-Auftrag durchgeführt wird, wird der Auftraggeber selbst für die Einstellung der Website in das World Wide Web und für die Abrufbarkeit der Website über das Internet Sorge tragen. DS Media Design ist weder zur Bereitstellung von Speicherplatz für die Website (Hosting), noch zur Beschaffung einer Internetdomain verpflichtet. Auch die Verschaffung des Zugangs zum Internet (Access-Providing) gehört nicht zu den Leistungspflichten von DS Media Design. Sofern vorbenannte zusätzliche Leistungen von DS Media Design erbracht werden sollen, so bedarf es einer ausdrücklichen diesbezüglichen Beauftragung.
8.2 Die Projektdurchführung, d.h. die Entwicklung und Erstellung der Leistungen durch DS Media Design erfolgt nach den Vorgaben eines entsprechenden Pflichtenheftes. Dieses Pflichtenheft wird dabei vom Auftraggeber erstellt. Das Pflichtenheft soll die Anforderungen an die zu erbringende Leistung, bei Websites insbesondere die Anforderungen an die grafische Gestaltung und die für die Softwareprogrammierung geltenden Anforderungen, in angemessen, detaillierten Umfang festschreiben.
8.3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
a) Der Auftraggeber unterstützt DS Media Design bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Überlassung von Informationen, Datenmaterial, Vorlagen sowie von Hard- und Software, soweit Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers zur Vertragserfüllung dies erfordern.
b) Der Auftraggeber stellt falls erforderlich in ausreichender Zahl Mitarbeiter mit entsprechender Fachkunde zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung.
c) Sofern der Auftraggeber verpflichtet ist, DS Media Design im Rahmen der Vertragsdurchführung Bild-, Ton-, Text- oder ähnliche Materialien zur Verfügung zu stellen, so hat er diese DS Media Design umgehend in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür zusätzlich anfallenden Kosten. Zur Prüfung, ob sich die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien für die mit der Leistung von DS Media Design durch den Auftraggeber verfolgten Zwecke eignen, ist DS Media Design nicht verpflichtet.
d) Sämtliche Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.
e) Bei Nichtvornahme der entsprechenden Mitwirkungshandlungen gilt bzgl. möglicherweise vereinbarter Erfüllungstermine und -fristen Ziff. 3.2.
8. 4 Leistungsänderungen
a) Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von DS Media Design zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber DS Media Design äußern. Das weitere Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von acht Arbeitsstunden umgesetzt werden können, behält sich DS Media Design vor, ausnahmsweise von dem Verfahren gemäß nachfolgenden Absätzen abzusehen.
b) DS Media Design prüft zunächst, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich der Vergütung, dem Mehraufwand und den ggf. einzuhaltenden Terminen haben wird. Erkennt DS Media Design, dass zu erbringende Leistungen auf Grund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt DS Media Design dem Auftraggeber dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch nur weiter geprüft werden kann, wenn ggf. einzuhaltende Erfüllungstermine und -fristen um die Dauer der Prüfung nach hinten verschoben werden. Erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis hiermit, führt DS Media Design die Prüfung des Änderungswunsches durch. Andernfalls endet die Prüfung des Änderungswunsches. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen, das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann ebenfalls.
c) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird DS Media Design dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
d) Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
e) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung gemäß lit. b) nicht einverstanden ist. Ggf. von DS Media Design einzuhaltende Erfüllungstermine und -fristen verschieben bzw. verlängern sich um die Dauer der erfolgten Unterbrechung.
f) Kommt es zu einer Einigung werden von DS Media Design ggf. einzuhaltende Erfüllungstermine und -fristen, die von dem Änderungsverfahren betroffenen sind, unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung und der Abstimmung über den Änderungsvorschlag sowie der Dauer der Ausführung der Änderungswünsche zzgl. einer angemessenen Anlassfrist soweit erforderlich verschoben bzw. verlängert. DS Media Design teilt dem Auftraggeber die neuen Termine bzw. Fristen mit.
g) Der Auftraggeber hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Der Aufwand wird für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Stundensätze getroffen wurde nach diesen, im übrigen nach der üblichen Vergütung von DS Media Design berechnet.
8.5 Urheberrechte
a) Die Anwendung der Regelungen des Urheberrechtsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung wird zwischen den Parteien auch für den Fall vereinbart, dass die zu erbringende Leistung die nach §§ 2 oder 69 a Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht.
b) DS Media Design gewährt dem Auftraggeber an erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die § 69 d und § 69 e Urheberrechtsgesetz. Eine Dekompilierung (Übersetzung des Codes) ist außer in den Fällen des § 69 e Urheberrechtsgesetz unzulässig. Bezüglich § 69 e Urheberrechtsgesetz gilt, dass der Auftraggeber zunächst bei DS Media Design bezüglich der benötigten Information zur Ermittlung von Schnittstellen nachfragen muss. Nur sofern DS Media Design dem Auftraggeber die erforderlichen Informationen gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nicht erteilt, darf dieser die Dekompilierung durchführen.
c) Eine weitergehende Nutzung als in lit. b) beschrieben ist unbeschadet von lit. d) unzulässig. Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt, Lizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder auf sonstige Weise zu verwerten.
d) Eine andere als die vertraglich vereinbarte Nutzung bedarf der Einwilligung von DS Media Design. Die Einwilligung für eine andere als die vertraglich vereinbarte Nutzung, insbesondere für Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Medium oder Produkt) oder Wiederholungen (z. B. Nachauflagen), wird von einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden.
e) Der Auftraggeber darf die von DS Media Design erbrachte Leistung nachträglich, d.h. nach Gefahrübergang bzw. dem Übergang der Rechte an der Leistung auf ihn, ohne die Zustimmung von DS Media Design nicht abändern
f) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers, unerheblich ob aus gestalterischen, technischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht, außer dies wurde ausdrücklich vereinbart.
g) An geeigneter Stelle werden an der erbrachten Leistung, insbesondere in Websites, Hinweise auf die Urheberstellung von DS Media Design aufgenommen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diesen Hinweis ohne Zustimmung von DS Media Design zu entfernen.
h) Der Quellcode von Software, Websites o.ä. verbleibt bei DS Media Design und wird nicht an den Auftraggeber übergeben.
i) DS Media Design ist berechtigt, die von ihr erbrachte Leistung als Referenz zu verwenden.
8.6 Schutzrechte Dritter
a) Der Auftraggeber erklärt, dass sämtliche an DS Media Design für die Durchführung dieses Vertrags übergebenen und überlassenen sowie im Internet bereitgestellten Inhalte, wie Texte, Bilder, Grafiken, Audio- und Videosequenzen, Software, Zeichnungen usw., Datenbankinhalte und -strukturen sowie eine ggf. beantragte Domain frei von Schutzrechten Dritter sind, oder dass er berechtigt ist, diese Inhalte für die Durchführung dieses Vertrages zu nutzen, insbesondere im Internet darzustellen und/oder zum Abruf für Dritte bereitzustellen.
b) Die Einbeziehung der in lit. a) genannten Inhalte in die vertragsgegenständliche Leistung erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat DS Media Design von allen Ansprüchen Dritter, die gegen DS Media Design im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Schutzrechten Dritter erhoben werden, freizustellen. Er übernimmt die alleinige Haftung gegenüber demjenigen, der die Schutzrechtsverletzungen geltend macht, und hat DS Media Design sämtliche Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehen, zu ersetzen.
c) Im Gegenzug erklärt DS Media Design, dass das von ihr erstellte Konzept und sämtliche Quellcodes ebenfalls frei von Schutzrechten Dritter sind oder dass sie berechtigt ist, die vorbezeichneten Güter für die Durchführung dieses Vertrags zu nutzen.
d) Für den Fall, dass gegen den Auftraggeber oder gegen DS Media Design von Dritten die Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht wird, haben sich die Parteien jeweils unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, von der behaupteten Schutzrechtsverletzung betroffene Inhalte entfernen zu lassen oder so zu modifizieren, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr erfolgt. DS Media Design hat das Recht, ihr Konzept oder von der Geltendmachung betroffene Quellcodes auszutauschen oder zu verändern, so dass ebenfalls keine Schutzrechtsverletzung mehr gegeben ist.
8.7. Allgemeine Verantwortlichkeit des Auftraggebers für von ihm bereit gestellte Inhalte
a) Der Auftraggeber ist allein verantwortlich dafür, dass die von ihm zur Durchführung dieses Vertrags bereit gestellten Inhalte rechtlich zulässig sind. Er trägt insbesondere die alleinige Verantwortung dafür, dass sie keine Wettbewerbsverstöße enthalten und insbesondere nicht gegen gesetzliche Verbote wie strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutz der Jugend verstoßen und keinen ehrverletzenden, verleumderischen, kriegsverherrlichenden, volksverhetzenden, jugendgefährdenden, pornografischen oder vergleichbaren Charakter haben und auch nicht geeignet sind, die Sicherheit oder die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
b) Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die von einer ggf. zu erstellenden Website ausgehenden Verweise (Hyperlinks) auf Inhalte Dritter und insbesondere auf Inhalte der in lit. a) genannten Art.
c) Der Auftraggeber allein hat dafür Sorge zu tragen, dass er befugt ist, von einer ggf. zu erstellenden Website aus mittels Hyperlinks den Zugriff auf Inhalte Dritter zu ermöglichen.
d) Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die gesetzlich vorgegebenen Informationspflichten über Dienstanbieter einzuhalten. Eine diesbezügliche Prüfung durch DS Media Design findet nicht statt.
8.8 Mängelhaftung
Nachfolgende Vorschriften gelten nur für die Mängelhaftung. Die Haftung wegen der Verletzung sämtlicher sonstiger DS Media Design treffender Vertragspflichten bestimmt sich nach Ziff. 5.
a) Die Haftungsbeschränkungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen greifen nicht ein, sofern ein Fall der Ziff. 5.2 oder 5.3 vorliegt.
b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Leistung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Insbesondere unwesentliche Abweichungen von Abbildungen, Zeich nungen, Prospekten, Werbeschriften, Verzeichnissen etc. und den darin enthaltenen Daten über Abmessungen, Gewicht, Be triebskosten, Zusammensetzung etc. behält sich DS Media Design vor. Gleiches gilt für unwesentliche Änderungen in Form, Ausführung und Farbe.
c) Bei Gefahrübergang bereits vorhandene, bei sorgfältiger Prüfung erkennbare Mängel können von unternehmerisch tätigen Auftraggebern nicht mehr gerügt werden, wenn sie DS Media Design nicht nach unverzüglicher Untersuchung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens bis zum Ablauf von 20 Werktagen nach Übernahme der Leistung schriftlich angezeigt werden. Sonstige, d. h. bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbare, bereits bei Gefahrübergang vorhandene Mängel sind DS Media Design durch unternehmerisch tätige Auftraggeber unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nicht rechtzeitige Mängelrügen des Auftraggebers führen zum Ausschluss der Mängelhaftung. Darüber hinausgehende Verpflichtungen des Auftraggebers aus §§ 377, 381 HGB bleiben unberührt.
d) Gibt der unternehmerisch tätige Auftraggeber DS Media Design nicht unverzüglich nach rechtzeitiger Anzeige die Gelegenheit, sich vom tatsächlichen Vorliegen eines Mangels zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Leistung oder ausreichend aussagekräftige Proben davon – auch nach angemessener Fristsetzung – nicht unverzüglich zur Verfügung, führt dies zum Ausschluss der Mängelhaftung. Die Geltendmachung von Haftungsansprüchen für Mängel, die bei Übernahme der Leistung durch den Auftraggeber noch nicht vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
e) Ist der Auftraggeber Unternehmer, sind berechtigte und fristgerecht angezeigte Mängelhaftungsansprüche nach der Wahl von DS Media Design auf Mangelbeseitigung binnen angemessener Frist oder Neulieferung beschränkt. Lieferung einer mangelfreien Leistung wird DS Media Design gegen Rückgabe der unbearbeiteten, mangelhaften Leistung durchführen. Die ersetzte Leistung wird das Eigentum von DS Media Design, sämtliche Rechte fallen an DS Media Design zurück.
f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der unternehmerisch tätige Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht ihm kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der unternehmerisch tätige Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung wegen eines Sach- oder Rechtsmangels den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
g) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der unternehmerisch tätige Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die von DS Media Design erbrachte Leistung, d. h. das Vertragsobjekt, an einen anderen Ort als dessen Niederlassung verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
h) Den unternehmerisch tätigen Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
i) Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen für gegenüber Unternehmern erbrachte neu hergestellte Leistungen beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Eine Haftung wegen Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines DS Media Design bekannten Mangels, im Falle einer für die Beschaffenheit einer Leistung übernommenen Garantie oder bei Verletzung einer Kardinalpflicht bleibt unberührt.
j) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch DS Media Design nicht.




