4. Verzögerungen bei der An- und Abnahme der Leistung
Befindet sich der Auftraggeber mit der An- bzw. Abnahme der Leistung in Verzug und nimmt er die Leistung auch innerhalb einer ihm nochmals gesetzten Frist zur An- bzw. Abnahme nicht an oder ab, so ist DS Media Design unbeschadet ihrer weiteren Rechte berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % der Bruttoauftragssumme zu verlangen. Dem Auftraggeber obliegt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Das Recht von DS Media Design den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen oder sonstige gesetzliche Rechte geltend zu machen bleibt unberührt.




