3. Erfüllungstermine und -fristen, Verzögerungen von Erfüllungsterminen und -fristen, Teilleistungen, Einschaltung von Subunternehmern
3.1 DS Media Design führt die erteilten Aufträge baldigst nach den vom Auftraggeber bzw. ihr selbst benannten Erfüllungsterminen bzw. -fristen aus. Benennungen von Erfüllungsterminen bzw. -fristen – auch in freibleibenden Angeboten von DS Media Design – sind nur verbindlich, wenn sie nach Vertragsschluss von DS Media Design gesondert schriftlich bestätigt werden. Fixtermine bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch DS Media Design und der ausdrücklichen Benennung als solche. Ereignisse höherer Gewalt – auch jeweils bei den Vorlieferanten und Subunternehmern von DS Media Design – wie z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstillegungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen und sonstige unvermeidbare Umstände, die die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren, verschieben bzw. verlängern die angegebenen Erfüllungstermine und -fristen angemessen.
3.2 Die angestrebten Erfüllungstermine und -fristen können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen vollständig und der Leistungsbeschreibung bzw. dem Pflichtenheft entsprechend zur Verfügung stellt. Liefer- und Leistungsverzögerungen sowie Kostenerhöhungen die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen oder Daten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Aufträgen, die mehrere Teilobjekte umfassen, ist DS Media Design berechtigt Teilleistungen zu erbringen und Teilrechnungen zu stellen.
3.3 Bezüglich der Verlängerung von ggf. vereinbarten Erfüllungsterminen und -fristen wegen eines Änderungsverlangens des Aufraggebers bei von DS Media Design zu erbringenden Leistungen im Bereich Design, Webdesign, Programmierung und Marketing gilt Ziff. 8.4.
3.4 DS Media Design ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der Leistung zu beauftragen.




